Grundpflichten Das Grundgesetz enthält im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung (Zweiter Hauptteil: Von den Grundrechten und G. der Deutschen) keine geschlossene Festlegung von G., sondern nur punktuelle Regelungen (z. B. die Pflicht zum Wehrdienst, Pflicht der Eltern zur Kindererziehung), die aber als Ausfluss eines allg. Grundsatzes angesehen werden können. Die Landesverfassungen sind unterschiedlich (allgem. Grundpflicht in Art. 117 der bayer. Verfassung).
Weitere Begriffe : Knappschaftsversicherung | Protokollberichtigung | Unterhaltstabellen |
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