Gründungsvertragist der zum Zweck der Bildung einer Gesellschaft unter den künftigen Mitgliedern (Gründern) abgeschlossene Vertrag (Gesellschafts vertrag, Satzung, Statut). Der Vertrag wird vielfach als Gesamtakt angesehen. Sein Mindestinhalt ist von der Art der zu bildenden Gesellschaft abhängig (z.B. §§ 57f. BGB, 23 AktG).
Weitere Begriffe : Aufbewahrung | Windscheid, Bernhard | Halbdeckung |
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