Häufungsgrundsatz

(Eventualmaxime). Im Zivilprozessrecht bedeutet der H., dass eine Partei alle Klagegründe, Einreden, Beweisangebote usw., also alles Vorbringen, welches mit dem Prozess im Zusammenhang stehen kann, dem Gericht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vollständig unterbreiten muss, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass ein späteres Vorbringen nicht mehr gehört wird. Daher muss sie auch das von vornherein Vorbringen, was sie nur hilfsweise (eventuell) unterbreiten will. Der H. galt insbes. im gemeinen Recht (seit 1654) und diente der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens. Heute hat er in der ZPO kaum noch Bedeutung (§ 274 ZPO).




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