Haftkostenbeitrag

Finanzielle Inanspruchnahme des Inhaftierten zur Abdeckung der staatlichen Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt. Der Gefangene soll nicht an den Vollzugskosten insgesamt (z. B. Gebäude, Personal) beteiligt werden. Vielmehr bleibt ein Haftkostenbeitrag auf einen den Kosten für den Lebensunterhalt entsprechenden Betrag sowie auf diejenigen Mittel beschränkt, welche während der Haftzeit erworben werden (§ 50 StVollzG).




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