Lebensunterhalt Verletzung der Unterhaltspflicht begeht, wer sich vorsätzlich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (Unterhalt) entzieht, wodurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne fremde Hilfe (z.B. durch Verwandte oder die (Sozialhilfe) gefährdet wäre, § 170b StGB.
Weitere Begriffe : Justizvergütungsgesetz | Vorwerfbares Handeln | Einbiegen im Straßenverkehr |
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