Haftpflicht

allgemein die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; ferner die gesetzlich vorgeschriebene Schadensersatzverpflichtung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, die teils durch das BGB (z.B. Tierhalterhaftung), teils durch besondere H.-Gesetze geregelt ist (z.B. H.Gesetz, Luftverkehrsgesetz). Vgl. auch Haftung.

1) allgemein die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung od. Vertragsverletzung; 2) gesetzliche H. ist die vom Gesetz vorgeschriebene Schadenersatzverpflichtung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, die teils durch Haftpflichtgesetze, teils durch das BGB geregelt ist; Tierhalterhaftung, ReichsaftpflichtG, Eisenbahnbetriebshaftung, Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeughaftpflichtvers.). Siehe auch: Haftung.

ist Verpflichtung zum Schadensersatz. Sie setzt grundsätzlich Verschulden voraus. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Kraftfahrzeughaftung, Gastwirtshaftung) besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

ist die Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens. Die H. kann sich auf eine rechtswidrige schuldhafte Handlung gründen oder auf eine rechtswidrige, schuldlose Schädigung durch eine gefährliche Anlage oder einen gefährlichen Gegenstand. Gegen Inanspruchnahme aus einer H. ist der Abschluss einer Versicherung möglich. Lit.: Budewig, K./Gehrlein, M., Das Haftpflichtrecht nach der Reform, 2003

für Eisenbahn, Straßenbahn usw. Eisenbahnbetriebshaftung; für Luftfahrzeuge Luftverkehrshaftung; für Betriebe Gefährdungshaftung; für Kraftfahrzeuge Straßenverkehrshaftung; für Baustellen usw. Verkehrssicherungspflicht, Baustellen; für Kinder und Tiere unerlaubte Handlung (3, 4 a).




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