Hand wahre Hand

Rechtsgrundsatz des früheren deutschen Rechts. Danach konnte der Eigentümer einer Sache sich wegen deren Rückgabe nur an den Empfänger und nicht an einen anderen halten, an den der Empfänger die Sache weitergegeben hatte. Im BGB ähnliche Regelung, • a. gutgläubiger Eigentumserwerb.

ist im hochmittelalterlichen deutschen Recht die in Alter und Herkunft streitige Wendung, die zum Ausdruck bringen soll, dass der Eigentümer, der einem anderen eine bewegliche Sache anvertraut, diese nur von diesem, nicht dagegen von einem Dritten, an den die Sache vom unmittelbaren Empfänger aus gelangt ist, zurückverlangen kann. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Anners, E., Hand wahre Hand, 1952

war ein Grundsatz des altdeutschen Rechts, nach dem der Eigentümer einer Sache, die er einem anderen überlassen hatte, sich wegen Rückgabe oder Schadensersatz nur an diesen und nicht an einen Dritten halten konnte, an den der Empfänger sie weitergegeben hatte. Im BGB wirkt sich der Satz noch heute beim gutgläubigen Erwerb durch den Dritten aus.




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