Rechtsgrundsatz
ein allgemeines Prinzip, das in verschiedenen Gesetzesbestimmungen seinen Niederschlag gefunden hat oder das sich aus dem Geist der Rechtsordnung ergibt.
ist der besonders wichtige, grundlegende Rechtssatz (z.B. § 1 BGB). Er ist allgemeiner R., wenn er zwar in einer einzelnen Bestimmung für einen beschränkten Geltungsbereich zum Ausdruck gekommen ist, tatsächlich aber (gerechterweise) allgemeinere Geltung haben müsste (z.B. § 242 BGB, clausula rebus sic stantibus, in praeteri- tum non vivitur, ne bis in idem, Gleichmäßigkeit, Minderheitenschutz). Lit.: Jacoby, S., Allgemeine Rechtsgrundsätze, 1997; Hammer-Strnad, E., Das Bestimmtheitsgebot als allgemeiner Rechtsgrundsatz, 1999
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