Handeln auf Befehl Soldatenrecht: Begeht ein Untergebener eine mit Strafe bedrohte Handlung auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt und er dies erkennt oder es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, § 5 Wehrstrafgesetz (WStG). Wer vorsätzlich einen Befehl nicht befolgt, handelt nicht rechtswidrig, wenn durch das Befolgen ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen würde, § 22 WStG. Entsprechendes gilt nach dem Ersatzdienstgesetz. a. Befehlsnotstand.
Weitere Begriffe : Geldstrafen | geringfügig | Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich |
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