Handeln auf Befehl

Soldatenrecht: Begeht ein Untergebener eine mit Strafe bedrohte Handlung auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt und er dies erkennt oder es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, § 5 Wehrstrafgesetz (WStG). Wer vorsätzlich einen Befehl nicht befolgt, handelt nicht rechtswidrig, wenn durch das Befolgen ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen würde, § 22 WStG. Entsprechendes gilt nach dem Ersatzdienstgesetz. a. Befehlsnotstand.

Im Wehrstrafgesetz (WStG) ein besonders geregelter Schuldausschließungsgrund eigener Art (§ 5 WStG). Hiernach trifft einen Untergebenen bei einer auf Befehl hin begangenen rechtswidrigen Tat eine Schuld nur, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (§ 5 Abs. 1 WStG). Ist die Schuld zwar gegeben, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl von Strafe absehen oder diese mildern (§ 5 Abs. 2 WStG).

Gehorsamspflicht.




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