Schuldausschließungsgrund

ist der besondere, das Verschulden ausschließende Grund (z.B. Schuldunfähigkeit, entschuldigender Notstand, entschuldigender Verbotsirrtum, Notwehrüberschreitung), bei dessen Vorliegen die von einer Schuld abhängigen Rechtsfolgen (Strafe, Schadensersatz) nicht eintreten können. Lit.: Klimsch, M., Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe, 1993
Begriff aus dem Strafrecht. Ein Sch. liegt vor, wenn der Täter zwar die Tatbestandsmerkmale einer strafbedrohten Handlung verwirklicht und dabei auch rechtswidrig (Rechtswidrigkeit) handelt, ihm aber aus besonderen Gründen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (z.B. wegen Zurechnungsunfähigkeit). Weitere Schuldausschliessungsgründe sind insbes. der Nötigungsstand, der Notstand, der Notwehrexzess und der entschuldigende (unvermeidbare) Verbotsirrtum (Irrtum - im Strafrecht). a. Schuldfähigkeit.




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