Wehrstrafgesetz
Ein im Jahre 1974 neugefaßtes Gesetz, das eine Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wehrdienst aufzählt und unter Strafe stellt, zum Beispiel: eigenmächtiges Verlassen der Truppe (Höchststrafe drei Jahre), Fahnenflucht (fünf Jahre), Ungehorsam (drei Jahre), Befehlsverweigerung (drei Jahre), Bedrohung von Vorgesetzten (drei Jahre), tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten (drei Jahre), Meuterei (fünf Jahre), Mißhandlung von Untergebenen (fünf Jahre), entwürdigende Behandlung von Untergebenen (fünf Jahre), Mißbrauch von Befehlsbefugnissen (zwei Jahre), mangelhafte Dienstaufsicht (drei Jahre), unwahre dienstliche Meldungen (drei Jahre), Wachverfehlungen (drei Jahre), rechtswidriger Waffengebrauch (ein Jahr). Das Wehrstrafgesetz enthält auch eine Regelung des sogenannten Befehlsnotstandes, das heißt darüber, wie Straftaten zu beurteilen sind, die auf Befehl eines Vorgesetzten begangen werden. Danach kann ein Untergebener für eine solche Tat nicht bestraft werden, es sei denn, daß er erkannt hat, daß der Befehl auf eine rechtswidrige Tat gerichtet war.
, Abk. WStG: Gesetz, welches neben dem allgemeinen Strafrecht für den Bereich des Wehrstrafrechtes ergänzende Regelungen enthält. In seinem ersten Teil (§§ 1-14a WStG) regelt das Wehrstrafgesetz seinen sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich und modifiziert zugleich einige Vorschriften des materiellen Strafrechtes. In seinem zweiten Teil (§§ 15-48 WStG) werden einige militärische Straftaten kodifiziert. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Wehrstrafgesetzes ist zunächst grundsätzlich, dass derjenige, der eine Straftat begeht, zu dieser Zeit Soldat der Bundeswehr ist oder war (§ 1 Abs. 1 WStG). Soweit allerdings Zivilisten eine Funktion als militärische Vorgesetzte ausüben, können auch sie sich wegen Verletzung der Pflichten eines Vorgesetzten (§§30-41 WStG), als Teil der militärischen Straftaten, strafbar machen und unterfallen insoweit dem Wehrstrafgesetz (§ 1 Abs. 2 WStG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch frühere Soldaten dem Wehrstrafgesetz unterworfen (§1 Abs. 3 WStG). Bedeutsame Modifikationen des allgemeinen Strafrechtes enthält das Wehrstrafgesetz vor allem insoweit, als das Handeln auf Befehl die Schuld ausschließen kann und klargestellt wird, dass die Furcht vor persönlicher Gefahr (§ 6 WStG) eine Tat grundsätzlich nicht zu entschuldigen vermag. Eine Besonderheit ist auch die gesetzliche Regelung, wonach selbst verschuldete Trunkenheit bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe führt (§ 7 WStG). Hinsichtlich der Rechtsfolgen tritt im Wehrstrafgesetz, als echte Strafe, neben Geldstrafe und Freiheitsstrafe der Strafarrest. Wegen dessen besonderer Ausgestaltung enthält das Wehrstrafgesetz eine Sonderregelung für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Straftaten (§ 13 WStG) und der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest (§ 14a WStG). Gesondert modifiziert ist zudem die Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe (§ 14 WStG). Für den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest und Jugendarrest an Soldaten gilt die Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO). Das Wehrstrafgesetz trat am 1. 5. 1957, bedingt durch den Aufbau der Bundeswehr, in Kraft und gilt seitdem, mit einigen Änderungen, fort. Historischer Vorläufer ist das Militärstrafgesetzbuch (MStGB).
Wehrstrafrecht.
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