HandelsnebengeschäfteZum Betrieb des Handelsgewerbes (§ 343 HGB) gehören auch die Hilfsoder Nebengeschäfte, die der Betrieb mit sich bringt, wie z. B. die Beschaffung von Geschäftsräumen oder Arbeitsgerät.
Weitere Begriffe : Ehrengericht | Verbrechen | Aufgabe des Eigentums |
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