Handelsgewerbe

Ein Gewerbe, das von einem Kaufmann ausgeübt wird. Es gibt bestimmte Gewerbe, die denjenigen, der sie betreibt, automatisch zu einem Kaufmann machen («Grundhandelsgewerbe»). Dazugehören: die Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren, gleichgültig, ob sie vorher bearbeitet werden oder nicht (das heißt ob es sich um einen Industriebetrieb oder um einen reinen «Kaufmann» handelt); das -»Versicherungsgeschäft; das Bankgeschäft; die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Lande, auf Binnengewässern oder zur See; das Geschäft der Kommissionäre , Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Handelsvertreter oder Handelsmakler, der Verleger, Buch- und Kunsthändler sowie der (größeren) Druckereien.

ist der Betrieb eines Gewerbes, das dem Handelsrecht unterliegt. Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist kraft Gesetzes Kaufmann, vgl. § 1 I HGB. Eine Qualifikation eines Geschäfts als Grund-H. ist seit dem HRefG von 1998 nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist jeder Betrieb ein H., der einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 1 II HGB n.F.

Ein gewerbliches Unternehmen, das entweder eines der in § 1 Abs. 2 HGB aufgezählten Geschäfte zum Gegenstand hat (Grundhandelsgewerbe) oder das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Kaufmann, Gewerbe, Sonntagsarbeit.

Kaufmann.

(§ 1 II HGB) ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB H. ist, gilt als H., wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen (Kannkaufmann, § 2 HGB). Auf den Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft findet § 1 HGB keine Anwendung. Für ein landwirtschaftliches Unternehmen oder ein forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 HGB mit der Maßgabe, dass nach der Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften über die Löschung kaufmännischer Firmen stattfindet. Lit.: Lieb, M., Probleme des neuen Kaufmannsbegriffs, NJW 1999, 35

jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Ein Handelsgewerbe setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein Gewerbe vorliegt.
Dass dieses Gewerbe ein Handelsgewerbe ist, wird gemäß §1 Abs.2 HGB vermutet. Aus der Formulierung „es sei denn” ergibt sich, dass derjenige, der sich auf das Nichtvorliegen eines Handelsgewerbes beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass der Betrieb nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Kleingewerbe). Entscheidend ist, ob der Betrieb nach Art (z. B. Vielfalt des Geschäftsgegenstandes, Komplexität der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme von Kreditzahlungen und Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr) und Umfang (z. B. Umsatzhöhe, Anzahl der Beschäftigten; Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens) im Gesamtbild einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert, nicht, ob dieser tatsächlich gegeben ist. Der Betreiber eines solchen Handelsgewerbes ist bereits kraft Gesetzes Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB). Die Eintragung ins Handelsregister hat in diesem Fall nur deklaratorische Wirkung.
Nach §2 HGB gilt jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, selbst wenn es nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist”, d. h. auch dann, wenn es sich um ein Kleingewerbe handelt, das nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die
Eintragung ins Handelsregister hat in diesem Fall konstitutive Wirkung.
Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt § 1 HGB nicht (§ 3 Abs. 1 HGB). Diese Unternehmen betreiben auch dann kein Handelsgewerbe, wenn sie eine kaufmännische Geschäftseinrichtung benötigen. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen gelten als Handelsgewerbe, wenn sie gemäß §3 Abs.2 i.V.tn. §2 HGB eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass nach Art und Umfang ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
Nach §5 HGB kann bei einer Eintragung im Handelsregister gegenüber demjenigen, der sich darauf beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (Fiktivkaufmann). Überwiegend wird angenommen, dass § 5 HGB neben §2 HGB bedeutungslos ist. Wolle ein im Handelsregister eingetragener Unternehmer geltend machen, dass sein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist, sei ihm dieser Einwand bereits durch §2 HGB genommen. § 5 HGB habe daneben keinen eigenen Regelungsgehalt. Nach der Gegenansicht gilt § 2 HGB nur für die Fälle, in denen ein kleingewerbliches Unternehmen freiwillig aufgrund einer wirksamen Anmeldung ins Handelsregister eingetragen wird. § 5 HGB greife darüber hinaus in zwei Fällen ein, nämlich dann, wenn ein Gewerbebetrieb nach der Eintragung zu einem Kleingewerbe herabsinke und dann, wenn die Eintragung zur Anmeldung fehle oder nichtig sei. Nach ganz h. M. setzt § 5 HGB jedenfalls voraus, dass das eingetragene Unternehmen überhaupt ein Gewerbe betreibt. Eingetragene Nichtgewerbetreibende gelten auch nach § 5 HGB nicht als Kaufleute.

ist jeder Gewerbebetrieb (Gewerbe; also nicht sog. freie Berufe, hierzu Partnerschaftsgesellschaft), es sei denn, dass das Unternehmen (ausnahmsweise; Beweislast hat hierfür im Einzelfall der Unternehmer) nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB). Bestimmte „Grund-H.“, die nach der Art der vorgenommenen Geschäfte stets H. sind, kennt das HGB i. d. F. des HandelsrechtsreformG vom 22. 6. 1998 (BGBl. I 1474) nicht mehr. Umgekehrt sind auch nicht bestimmte Gruppen, z. B. Lohnhandwerker, Dienstleistungsgewerbe, Urproduktion, von vorneherein ausgeschlossen. Entscheidend ist das Gesamtbild des Betriebs nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, ob also nach den gesamten Umständen ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (nicht: tatsächlich vorhanden) ist. Bestimmte Mindestanforderungen, z. B. hinsichtlich der Höhe von Umsatz und/oder Gewinn, der Zahl der Arbeitnehmer usw., sieht das Gesetz nicht vor. Wer ein derartiges H. betreibt, ist kraft Gesetzes (auch ohne Eintragung im Handelsregister, die hier nur deklaratorisch wirkt) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§ 1 I HGB).

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB H. ist, gilt darüber hinaus kraft gesetzlicher Fiktion als H. im Sinne des HGB, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Satz 1 HGB). Der Unternehmer ist hier berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Eintragungsantrag zu stellen und eine eingetragene Firma wieder löschen zu lassen, solange die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht gegeben sind (§ 2 Sätze 2 und 3 HGB). Hierdurch wird insbes. Kleingewerbetreibenden (z. B. Straßenhändler, Inhaber kleiner Ladengeschäfte oder Gaststätten) die Möglichkeit eingeräumt, die (volle) Kaufmannseigenschaft durch freiwillige Eintragung im Handelsregister (die dann konstitutiv wirkt) herbeizuführen. Eine Unterscheidung zwischen Voll- und Minderkaufmann sieht das Gesetz nicht mehr vor (s. i. E. Kaufmann). Ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen ist an sich kein H.; sofern es aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 HGB (also freiwillige Eintragungsmöglichkeit) entsprechend (§ 3 HGB).




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