Handstraußregel§ 39 III BNatSchG erlaubt es, an Stellen der Natur, die keinem Betretungsverbot unterliegen, bestimmte Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen. Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten von Pflanzen erfordert eine Genehmigung. § 39 IV nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht.
Weitere Begriffe : Kundenfang | ex nunc | Rechnungslegungspflicht |
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