Handsymbolim germanischen Recht ein notwendiger Bestandteil beim Formalvertrag. Es bestand entweder im Aufrecken des Zeigefingers (oder zweier Finger) der aufgehobenen rechten Hand (auch der Erhebung beider Hände) oder im Handschlag, d.h. in der dem Vertragspartner gegenüber vorgenommenen Darreichung der Hand.
Weitere Begriffe : vermeidbarer Verbotsirrtum | Jagdberechtigte, Widerstand gegen | Grundstücksgleiche Rechte |
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