Formalvertrag

im germanischen Recht neben dem Realvertrag die andere Form der Begründung eines Schuldverhältnisses. Der F. war das Gelöbnis des Schuldners, eine zukünftige Leistung zu erbringen. Dies geschah entweder durch das Treugelöbnis, ein in Schwurform abgegebenes Erfüllungsversprechen in Verbindung mit einem Handsymbol, oder durch die Wadiation, die in der Übergabe eines Stäbchens mit dem Hauszeichen bestand. Die Nichterfüllung eines F.s bedeutete Treubruch.




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