Haushaltsführung

Eheleute müssen die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen regeln. Entgegen überkommenen Rollenvorstellungen, die man in unserer Gesellschaft heute bisweilen immer noch antrifft, erlaubt das deutsche Gesetz der Ehefrau die Berufstätigkeit ganz ausdrücklich genauso wie dem Ehemann. Es gilt für jeden Partner gleichermaßen, dass er bei der Wahl seiner Erwerbstätigkeit die Belange des anderen Ehegatten und der Kinder zu berücksichtigen hat.

Allerdings kann das Gesetz nicht die Frage lösen, was geschehen soll, falls sich ein Paar in diesem Punkt nicht einigt. Es gibt keine Möglichkeit, einen Prozess gegen den Ehegatten zu führen, um von diesem die Haushaltsführung, die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder beides zu erzwingen.

Wer Schwierigkeiten befürchtet, sollte deshalb nach der Heirat in einem Ehevertrag alle wichtigen Einzelheiten niederlegen. Doch selbst eine solche Vorsorge bietet selbstverständlich keinen Schutz vor Streitigkeiten über die Haushaltsführung und bringt keine einklagbaren Ansprüche mit sich. Fehlender Konsens führt deshalb letztlich oft zum Scheitern der Beziehung.

§ 1356 BGB

Siehe auch Ehe, Ehevertrag




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