Haushaltsbesteuerung

Das BVerfG hat 1957 die damals praktizierte H. für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 6, 55, BStBl. I 57, 193). Das daraufhin eingeführte Splittingverfahren ist als verfassungsgemäß bestätigt worden. Nunmehr können Ehegatten bei der Einkommensteuer regelmäßig zwischen Zusammenveranlagung, getrennter Veranlagung und besonderer Veranlagung im Jahr der Eheschließung wählen (§§ 26-26 c EStG). Vgl. Veranlagungsarten. Die Zusammenveranlagung begründet ein Gesamtschuldverhältnis der zusammenveranlagten Personen (§ 44 AO); Gesamtschuld.




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