Ehevertrag
Soweit Eheleute keinen Ehevertrag abschließen, gelten für sie die gesetzlichen vermögensrechtlichen Bestimmungen — auch noch nach einer Auflösung der Verbindung. Zwar können Paare teilweise nachträglich Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Beziehungen treffen, doch empfiehlt sich eine frühzeitige und umfassende vertragliche Regelung. Vor der Beurkundung beim Notar sollte man den Vertrag ausführlich mit diesem durchsprechen. Eheverträge sind vor allem ratsam, wenn ein Partner über ein deutlich höheres Vermögen verfügt als der andere und wenn ein Ehegatte selbstständig ist. In letzterem Fall kann man z. B. eine Berechnungsgrundlage für den Wert des Unternehmens (z. B. einen Jahresumsatz) festlegen. Beide Partner müssen den Ehevertrag vor einem Notar unterschreiben; danach nimmt der Notar eine urkundliche Bestätigung vor.
§§ 1408 ff. BGB
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich dient dazu, beiden Ehepartnern nach einer Scheidung die gleiche Rente zu sichern. Meist erwerben Männer höhere Rentenanwartschaften, weil sie u. a. keine Ausfallzeiten durch Kindererziehung haben. Normalerweise müssen sie ihrer Ex-Ehefrau dann die Hälfte des Überschusses im Vergleich zu deren Rente abtreten.
Durch eine Vereinbarung im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich allerdings ausgeschlossen werden. Diese Vereinbarung verliert jedoch ihre Wirkung, falls die Eheleute innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung einreichen. Unterläuft ihnen dabei ein Versehen, weil sie nicht an die Frist gedacht haben, bleibt ihnen die Möglichkeit, den Scheidungsantrag zurückzunehmen; er gilt dann als nie gestellt.
Überdies ist es möglich, den Versorgungsausgleich nur teilweise auszuschließen. Z. B. kann man eine betriebliche Altersversorgung ausklammern oder gewisse Kalenderjahre bei der Berechnung nicht berücksichtigen.
Wichtig: gerechte Regelungen
Ein Ehevertrag erweist sich lediglich dann als sinnvoll, wenn die Vereinbarungen darin keinen der Partner benachteiligen. Prinzipiell sollte er die Finanzierung des Lebensunterhalts auf der einen Seite und die Haushaltsführung sowie die Kindererziehung auf der anderen Seite als gleichwertige Leistungen anerkennen. Vor allem Frauen müssen sich genau überlegen, ob sie im Fall einer Scheidung wirklich auf den Schutz verzichten wollen, den das Gesetz ihnen bietet, solange sie aufgrund der Arbeitsteilung innerhalb der Familie über wesentlich geringere finanzielle Mittel als ihre Ehemänner verfügen. Selbst Frauen, die ohne Pause berufstätig bleiben, sammeln in der Regel wegen niedrigerer Durchschnittsverdienste weniger Vermögen an als ihre Partner und sind demnach nicht in der Lage, eine gleichwertige Altersversorgung aufzubauen. Nach einer Trennung droht ihnen ohne entsprechende Absicherung die Verarmung.
Folgende Situation könnte sich ergeben: Eine Frau unterschreibt einen Ehevertrag, der sie vom Versorgungsausgleich ausschließt. Sie übt nie einen Beruf aus, weil sie sich zunächst um die Erziehung der drei gemeinsamen Kinder kümmert und später angesichts des hohen Einkommens ihres Mannes keine Notwendigkeit zu arbeiten sieht. Als der Mann sich nach 30 Jahren Ehe scheiden lassen will, kann seine Frau angesichts der Regelung im Ehevertrag keinen Anspruch auf die Hälfte seiner Altersversorgung geltend machen. Sie steht vor dem Nichts.
Innerhalb einer Zugewinngemeinschaft lassen sich Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien leicht vermeiden:
Finanziert ein allein verdienender Familienvater mit seinem Einkommen ein Haus, sollte seine Frau dennoch als so genannte hälftige Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden. Als Hausfrau und Mutter leistet sie schließlich ihren Beitrag zum Bestand der Ehe.
§§ 1365, 1408, 1410,
1587o BGB
Eheverträge mit Muslimen
Das islamische Recht gewährt der Frau keinen besonderen Schutz und kennt keine Scheidungsverfahren im abendländischen Sinn. Ebenso sieht es keine Vermögensregelungen vor, die denen im deutschen Familienrecht vergleichbar sind. Gerade in Ehen zwischen einer deutschen Frau und einem muslimischen Mann mit fremder Staatsangehörigkeit ist es deshalb ratsam, rechtzeitig einen Ehevertrag zu schließen. Wie dieser auszusehen hat, um im jeweiligen Heimatland des Mannes anerkannt zu werden,
sollte ein Fachmann vorher prüfen; auch das betreffende Konsulat kann dabei helfen. So gewinnt man zumindest Erkenntnisse darüber, welche Rechte man im Heimatland des Mannes im Falle des Scheiterns der Ehe hat oder eben nicht hat.
Vereinbarungen zum Güterstand
Ohne Ehevertrag bildet ein Paar eine Zugewinngemeinschaft. Alternativ kann es eine Gütertrennung oder aber eine Gütergemeinschaft vereinbaren.
Bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die bisherigen Vermögen der Eheleute getrennt. Nur was sie zusammen erwirtschaften, gehört ihnen beiden gleichermaßen. Kommt es zur Scheidung, dann wird ein Zugewinnausgleich vorgenommen, d. h., der Vermögenszuwachs wird aufgeteilt. Vereinbart ein Paar dagegen Gütertrennung, so bestehen in der Ehe zwei streng voneinander getrennte Vermögensbereiche. Nur äußerst selten entschließen sich Partner zu einer Gütergemeinschaft. Ihre jeweiligen Vermögen und alle Erwerbungen gehören ihnen dann als Gesamtgut. Keiner darf ohne den anderen darüber verfügen.
Weitere Möglichkeiten
Oft lassen sich Wünsche von Eheleuten zur vermögensrechtlichen Absicherung bereits durch einige Änderungen der Regelungen zur Zugewinngemeinschaft erfüllen. So kann man Einschränkungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs vereinbaren, beispielsweise bestimmte Zeiträume dabei ausklammern. Gleichermaßen mag der Ehevertrag zur Bedingung stellen, dass ein Zugewinnausgleich erst nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren erfolgen soll. Bringt etwa ein Partner ein Grundstück mit in die Ehe, würde der andere bei einer Auflösung der Beziehung am Wertzuwachs des Stücks Land teilhaben. Wollen die beiden das vermeiden, dann sollten sie vereinbaren, das Grundstück bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen.
Am besten einigt man sich ebenso auf Berechnungsvorgaben für das Anfangsvermögen. Bei Scheidungen sehen sich viele Eheleute nämlich nicht mehr in der Lage zu rekonstruieren, welche Güter ihnen jeweils zum Zeitpunkt der Heirat gehört haben. Solche Schwierigkeiten lassen sich vermeiden, indem man im Ehevertrag exakt die wichtigen Vermögenswerte aufzählt oder pauschal regelt, über welches Anfangsvermögen jeder Ehegatte verfügt hat. Ähnliches gilt für das Endvermögen: Auch hier sind bisweilen Vorgaben sinnvoll, z. B. wenn Firmenwerte geschätzt werden müssen. Man kann sich bereits vorab auf eine bestimmte Art der Veranschlagung und Kostenverteilung verständigen. Natürlich tritt nicht selten die Situation ein, dass infolge einer Überschuldung gar kein Zugewinn verbleibt. Bestimmte Ausgleichsklauseln im Ehevertrag können regeln, wie in einer solchen Lage zu verfahren ist.
Mit dem Ehevertrag werden grundsätzlich nur güterrechtliche Verhältnisse und der Versorgungsausgleich abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt. Ein Ehevertrag kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehepartner vor einem Notar geschlossen werden. Mit dem Ehevertrag können Gütertrennung oder Gütergemeinschaft und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden.
Der Ehevertrag kann in ein Güterrechtsregister des Amtsgerichts eingetragen werden, das für die Ehegatten zuständig ist. Will sich ein Ehegatte auf den Ehevertrag berufen, so kann er das anderen Personen gegenüber nur, wenn die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist. Ansonsten hat der Ehevertrag nur Wirkungen zwischen den Ehepartnern selbst, nicht anderen Personen gegenüber.
Auch wer noch nicht volljährig ist, kann einen Ehe vertrag abschliessen. Die gesetzlichen Vertreter, also die Eltern oder der Vormund, können das niemals für die noch nicht volljährige Person tun, sie müssen allerdings ihre Zustimmung zum Ehevertrag geben.
In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, daß Paare, die heiraten wollen, sich von vornherein für den Fall einer Scheidung der Ehe rechtlich absichern wollen. Dies ist zwar unromantisch, aber durchaus zweckmäßig. Die Möglichkeit dazu bietet der Abschluß eines Ehe Vertrages, der vor einem Notar erfolgen muß. Er kann auch, um Dritten gegenüber wirksam zu werden, in ein besonderes Register, das Güterrechtsregister, eingetragen werden. In einem Ehevertrag können die Ehe- gatten zunächst die Geltung des gesetzlichen Güterstandes für ihre Ehe ausschließen. In der Regel wird eine Gütertrennung vereinbart, was zur Folge hat, daß bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgen muß. In einem Ehevertrag kann weiterhin der Versorgungsausgleich nach der Scheidung ausgeschlossen werden. Ferner können in einem Ehevertrag auch Vereinbarungen über die gegenseitigen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung getroffen werden, z.B. dahingehend, daß die Eheleute gegenseitig auf solche Ansprüche verzichten. Im Gebiet der früheren DDR können Eheleute noch bis zum 3. Oktober 1992 erklären, daß sie den bisher dort geltenden Güterstand der Eigentums und Vermögensgemeinschaft beibehalten wollen.
(§1408 BGB) ist ein Vertrag, durch den Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse und den Ausschluß des Versorgungsausgleichs regeln können. Er kann vor oder nach der Eheschließung bei gleichzeitiger - nicht persönlicher - Anwesenheit vor einem Notar geschlossen werden. Auch beim Abschluß eines Ehevertrages ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Ehegatten möglich. Allerdings müssen dann die Vertreter gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein. Dritten gegenüber hat der E. nur bei Eintragung im Güterrechtsregister Wirkung, §1412 BGB.
ist der bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar abgeschlossene Vertrag, durch den Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Beziehungen zueinander regeln, häufig verbunden mit dem Erbvertrag. Auch Verlobte können bereits einen Ehevertrag abschliessen. Durch Ehevertrag werden Gütertrennung oder Gütergemeinschaft als Güterstand vereinbart. Gesetzlicher Güterstand.
(§ 1408 BGB) ist der Vertrag, durch den Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse und auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs regeln können (nicht z.B. Kindererziehung, Unterhalt). Der E. kann vor oder nach der Eheschließung bei gleichzeitiger - nicht notwendig persönlicher - Anwesenheit vor einem Notar geschlossen werden. Dritten gegenüber hat der E. grundsätzlich nur im Fall der Eintragung im Gü- terrechtsregister Wirkung. Lit.: Langenfeld, G., Der Ehevertrag, 11. A. 2005; Brambring, G., Ehevertrag, 5. A. 2003; Tzschaschel, H., Eheverträge, 6. A. 2002; Bredthauer, J., Der Ehevertrag in der Praxis, NJW 2004, 3072; Langenfeld, G., Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. A. 2005
ist nach § 1408 BGB ein Vertrag zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Die kautelarjuristische Ehevertragsgestaltung geht von einem gegenüber § 1408 BGB erweiterten Ehevertragsbegriff aus, der die Gesamtheit der ehebezogenen vorsorgenden Vereinbarungen der Verlobten oder Ehegatten zum Ehegüterrecht (§ 1408 Abs. 1 BGB), zum Versorgungsausgleich (§ 1408 Abs. 2 BGB) und zum Unterhalt (§ 1585 c BGB) umfasst. Inhaltlich bieten sich den Eheleuten zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag abbedingen und sich für Gütertrennung oder Gütergemeinschaft entscheiden.
Nach § 1408 Abs. 2 BGB ist der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs zulässig, möglich sind aber auch nur vereinzelte Änderungen.
Der Ehevertrag beinhaltet häufig auch über § 1408 BGB hinausreichende Fragen. So werden mitunter Vereinbarungen über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder für den Fall der Trennung oder Scheidung getroffen, um eine einvernehmliche Scheidung zu erleichtern. Unbedeutend sind hingegen Eheverträge, die Klauseln zu den allgemeinen Ehewirkungen (§§ 1353 ff. BGB) enthalten, weil derartige Vereinbarungen gerichtlich nicht durchgesetzt werden können. Relativ oft wird hingegen der Ehevertrag mit erbrechtlichen Regelungen (Ehe- und Erbvertrag nach § 2276 Abs. 2 BGB) verbunden.
Die vertraglichen Regelungsmöglichkeiten der Eheleute sind aber nicht unbegrenzt. Einschränkungen der Vertragsfreiheit sind im Güterrecht von Bedeutung, da hier — ähnlich dem Sachenrecht — Typenzwang herrscht. Es kann daher nicht für einen Ehegatten der eine, für den anderen ein anderer Güterstand vereinbart oder für einen Teil des Vermögens, etwa das unbewegliche oder das Kapitalvermögen, Gütergemeinschaft, im Übrigen Gütertrennung vereinbart werden. Der Ehevertrag darf auch keine Vereinbarungen enthalten, die von den im Gesetz getroffenen Regelungen zulasten eines Dritten abweichen (Vertrag zulasten Dritter, etwa gemeinsamer Kinder). Dies bedeutet unter anderem, dass die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB (gesetzlicher Güterstand) oder §§ 1423 ff. BGB (Gütergemeinschaft) zwar vertraglich eingeschränkt, nicht aber erweitert werden können.
Weiterhin können die Eheleute keine Vereinbarungen über Voraussetzungen der Scheidung schließen. Diese ergeben sich enumerativ aus dem Gesetz (§§ 1564 ff. BGB). Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sind hingegen erwünscht, unterliegen aber den allgemeinen Schranken der Vertragsfreiheit, sodass insbesondere § 138 BGB von Bedeutung ist.
Die Prüfung, ob ein Ehevertrag nach Inhalt, Zweck und Beweggrund gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, ist problematisch. Der BGH (BGH XII ZR 265/02) erarbeitete Kriterien für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen heraus.
Zunächst ist genau zu differenzieren zwischen Sittenwidrigkeit und damit vollständiger Nichtigkeit der Vereinbarung und einer richterlichen Ausübungskontrolle, d. h., ein Ehevertrag kann durchaus im Einzelfall wirksam sein, dennoch kann die Berufung auf den Vertrag oder einzelne Regelungen der Vereinbarung
rechtsmissbräuchlich nach § 242 sein.
Weiterhin konstruiert der BGH nunmehr einen „Kernbereich” bzw. eine Rangordnung der Scheidungsfolgen, der der Disposition der Parteien nur eingeschränkt bzw. abgestuft zugänglich ist. Zu diesem Kernbereich gehören
— der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB wegen der damit verbundenen Kinderinteressen,
— die Rangordnung im Hinblick auf die abgestufte Disponibilität wird vom BGH sodann derart entwickelt, dass auf den Betreuungsunterhalt der Krankheitsunterhalt nach § 1572 folgt sowie der Altersunterhalt nach § 1571. Diese Unterhaltstatbestände seien Ausdruck nachehelicher Solidarität, sodass sie nicht uneingeschränkter Disposition unterliegen. Nachrangig sei hingegen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald ein gesicherter Arbeitsplatz gefunden wurde. Am ehesten verzichtbar seien auch Ansprüche auf Aufstockungsund Ausbildungsunterhalt, da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet wurden.
— Zum Kernbereich gehört auch der Versorgungsausgleich.. Als vorweggenommener Altersunterhalt stehe er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen.
— Nach Auffassung des BGH erweist sich das Güterrecht vertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe.
Die Prüfung einer etwaigen Sittenwidrigkeit setzt eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Parteien voraus. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu einem erheblichen Teil abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
Soweit ein Vertrag nicht bereits sittenwidrig ist, muss der Richter — sozusagen in einem zweiten Schritt eine Ausübungskontrolle vornehmen. Dies bedeutet,
der erkennende Richter hat zu erklären, ob ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den
Vertrag wirksam abbedungen sei. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr
— im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe — aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt. Besondere Bedeutung erlangt diese Prüfung insbesondere, wenn die Gestaltung der Ehe von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend
abweicht (Störung der Geschäftsgrundlage). Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung
der Scheidungsfolgen zu orientierten: Je höherrangig
die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, umso schwerwiegender müssen die Gründe sein, die für ihren Ausschluss sprechen. Der Richter hat in einem solchen Fall diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen der Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich umso stärker am Gesetz zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist.
Ein Ehevertrag kann unter den Voraussetzungen des § 123 BGB angefochten werden. Das unverbindliche In-Aussicht-Stellen einer Aufhebung des Ehevertrages bei gutem Verlauf der Ehe erfüllt aber weder die Voraussetzungen des § 123 BGB noch von c. i. c. nach § 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB.
Die anwaltliche Beratung hat bestimmte Ehetypen gebildet (z. B. die Hausfrauenehe, die Partnerschaftsehe und Unternehmerehe), um den Eheleuten die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten zu verdeutlichen.
Der Ehevertrag bedarf der Form. Nach § 1410 BGB ist die notarielle Beurkundung notwendig.
Auch (isolierte) Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sind neuerdings formbedürftig, es sei denn, die Vereinbarung wird erst nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen, vgl. § 1585 c BGB.
Die Formbedürftigkeit des Ehevertrages ergibt sich aus den weitreichenden Folgen. Zweck der Form ist der
Schutz vor Übereilung (Warnfunktion), die Beweissicherung im Hinblick auf die möglicherweise große Zeitspanne, innerhalb derer oder nach der der Vertrag
seine Wirkungen entfalten soll (Beweisfunktion), die
Gewährleistung der inhaltlichen Klarheit und der rechtlichen Gültigkeit (Bestandsfunktion), in zunehmendem Maß aber die durch das Beurkundungsverfahren gesicherte sachkundige Belehrung und Beratung durch den Notar.
Die persönliche Anwesenheit der Vertragspartner bei der Beurkundung ist entgegen dem Wortlaut nicht
unabdingbar, lässt also das Auftreten eines bevollmächtigten Vertreters und die nachträgliche Genehmigung
der Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters zu. Vollmacht und nachträgliche Genehmigung sind nach
§ 177 Abs. 2, § 182 Abs. 2 BGB formfrei. Da auf diese Weise die Warnung vor Übereilung, die Beratung und Belehrung unterlaufen werden könnten, sollten die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB im Bereich des § 1410 BGB ebenso wie bei § 311b Abs. 1 BGB teleologisch reduziert werden.
Die Ehegatten können das für sie geltende eheliche Güterrecht durch E. regeln (§ 1408 BGB). Der E. kann sowohl vor wie nach Eingehung der Ehe bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (Vertretung insoweit zulässig) vor einem Notar geschlossen werden (§ 1410 BGB). Der Abschluss eines Erbvertrags in derselben Urkunde ist zulässig; es genügt dann die für den E. vorgesehene Form (§ 2276 II BGB). Beschränkt geschäftsfähige Ehegatten können einen E. nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abschließen, der, wenn er Vormund oder Betreuer ist, bei Ausschluss des Zugewinns oder bei Vereinbarung von Gütergemeinschaft außerdem der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Für geschäftsunfähige Ehegatten kann nur der gesetzliche Vertreter handeln, ein Vormund nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts, Gütergemeinschaft kann nicht vereinbart oder aufgehoben werden (§ 1411 BGB).
Inhalt des E. kann der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und deren Ersetzung durch einen vertraglichen Güterstand sein, dessen weitere spätere vertragliche Änderung sowie die nur teilweise Aufhebung oder Abänderung nicht zwingender Vorschriften innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Güterstände (z. B. Beseitigung der Verfügungsbeschränkungen, andere Berechnung und Verteilung des Zugewinns beim gesetzlichen Güterstand, Regelung der Verwaltung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft u. a. m.), ferner der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (nur wirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird, § 1408 II BGB). Ein E. liegt dagegen nicht vor, wenn nur die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten (z. B. die Unterhaltspflicht der Ehegatten oder die Schlüsselgewalt) vertraglich abgeändert werden sollen (sog. Ehevereinbarung), ferner nicht bei Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte unter den Ehegatten (z. B. Schenkungen, Darlehensvertrag, Gesellschafts- und Arbeitsverträge; vgl. Mitarbeit der Ehegatten) sowie bei der Überlassung des Vermögens des einen Ehegatten an den anderen zur Verwaltung (Vermögensverwaltung unter Ehegatten; hier bedarf nur der Ausschluss des jederzeitigen Widerrufs der Verwaltungsüberlassung der Form des E., § 1413 BGB).
Die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Bestimmungen über das Verbot von Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), insbes. bei übermäßig und einseitig wirkenden Eingriffen in das Scheidungsfolgenrecht, z. B. bei Ausschluss des Betreuungsunterhalts (Scheidungsunterhalt, 2) oder des Versorgungsausgleichs (BGH NJW 2005, 137). Ferner können zwingende Vorschriften des jeweiligen Güterstands nicht abgeändert und im BGB nicht vorgesehene Güterstände nicht begründet werden.
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