Haushaltsfreibetrag

Dieser Freibetrag wurde unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Alleinstehenden mit Kind gewährt (§ 32 Abs. 7 EStG a. E) und bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt. Mit den Neuregelungen zum Familienleistungsausgleich wurde aufgrund der vom BVerfG geforderten Gleichbehandlung aller Eltern der Freibetrag ab 2002 grundsätzlich abgeschafft bzw die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages zu Lasten
neuer einheitlicher Freibetragsregelungen beschlossen (Betreuungsfreibetrag). Danach verringert(e) sich der Freibetrag in 2002 auf 2340 €, 2003 auf 1188 € und 2004 auf null (§ 32 Abs. 7 EStG).
Ab 2004 wurde ergänzend ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt (1308 €, § 24b EStG).

Ab 1. 1. 2004 ist der H. entfallen. An seiner Stelle wurde ein Entlastungsbetrag (§ 24 b EStG) für Alleinerziehende i. H. v. 1308 EUR eingeführt.




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