Haushaltsgegenstände

Unter Haushaltsgegenständen versteht man Gegenstände des angemessenen Familienbedarfs, also die üblichen Einrichtungsgegenstände, von der Küche über das Wohnzimmer bis zum Schlafzimmer und Kinderzimmer. Meist stehen diese Gegenstände im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner aus, so dass auch eine gesonderte »Hausratsauseinandersetzung« im Falle der Trennung erforderlich ist. Gleichgültig, ob ansonsten im Rahmen der Zugewinngemeinschaft oder anderer ehelicher Güterstände das gesamte sonstige Vermögen bei dem jeweiligen Ehepartner verbleibt oder auch Gesamthandseigentum wird, die Trennung der Haushaltsgegenstände im Scheidungsverfahren ist getrennt zu regeln. Was zum angemessenen Familienbedarf gehört, hängt von den Lebensumständen der jeweiligen Familien ab. Ein teurer Perserteppich kann bei der einen Familie hierzu gehören, bei der anderen Familie im Alleineigentum des Ehegatten verbleiben, der den Teppich gekauft hat. Können sich die Ehegatten vor oder nach der Scheidung nicht einigen, wem welche Hausratgegenstände gehören sollen, dann muss sich der zuständige Richter damit befassen und »Löffel für Löffel« und »Teller für Teller« den einzelnen Partnern nach seinem »billigen Ermessen« zuteilen.

Unabhängig von der Beendigung des Güterstands (s. Zugewinngemeinschaft) kann im Rahmen einer Ehescheidung ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung oder die im gemeinsamen Eigentum stehenden H. überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (§§ 1568 a, b BGB). H. sind die zur Führung der Hauswirtschaft angeschafften und erforderlichen Gegenstände, nicht aber solche, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z. B. Kleider, Schmuck). Zuständig für diese Ehewohnungs- und Haushaltssachen ist das Familiengericht. Der Richter kann rechtsgestaltend die Eigentumsverhältnisse neu regeln sowie ein Mietverhältnis ändern oder begründen. Das Verfahren ist in §§ 200 ff. FamFG geregelt. Der Ehegatte, der seine Rechtsposition (Eigentum) überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Entsprechendes gilt bei Getrenntleben der Ehegatten.




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