Abschmelzung

Aussparen von zukünftigen Leistungsverbesserungen. Die Abschmelzung findet solange statt, bis eine dem Sozialleistungsempfänger, jedenfalls der Höhe nach, nicht zustehende Dauerleistung wieder mit der materiellen Rechtslage in Einklang gebracht (saldiert) ist. Dieser Sonderfall der sozialrechtlichen Bescheidkorrektur richtet sich nach §48 Abs. 3 SGBX und greift ein bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, der nicht nach § 45 SGBX zurückgenommen werden kann. Aufgrund des Vertrauensschutzes wird der (materiell unrichtige) Zahlbetrag zunächst beibehalten und Leistungserhöhungen solange eingefroren, bis der zustehende Betrag erstmals wieder dem Besitzstandsbetrag entspricht (Gagel SGb 1990, 252).




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