HeckklappeKennzeichen, amtliche, Lärm. Fahren mit angehobener Heckklappe (in der irrigen Meinung, daß dadurch bei luftgekühlten Heckmotoren eine bessere Kühlung und dadurch höhere Geschwindigkeit bewirkt werde) ist verboten. Denn das hintere Kennzeichen darf nur bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein (§ 60 Absatz 2 StVZO). Beim VW-Käfer beispielsweise beträgt der Neigungswinkel normal 28 Grad und wird durch Anheben der Heckklappe auf mehr als 40 Grad erhöht. Auch kann das Licht der Kennzeichenbeleuchtung im Extremfall unmittelbar nach hinten austreten, was ebenfalls unzulässig ist. Zudem tritt eine vermeidbare Belästigung durch verstärktes Motorgeräusch ein.
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