Hege

Die Pflicht zur H. ist neben der Jagdausübung ein Teil des Jagdrechts (§ 1 I BJagdG). Ziel ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes, sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden müssen vermieden werden (§ 1 II BJagdG). S. a. Hegegemeinschaft.




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