Heimat und Herkunft

sind Merkmale, derentwegen niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 III). Heimat im Sinne dieses besonderen Gleichheitssatzes ist die örtliche Herkunft eines Menschen, erworben durch Geburt oder Ansässigkeit. Indessen wird der gegenwärtige Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt als Anknüpfungspunkt für gesetzliche Differenzierungen nicht ausgeschlossen. Durch das an die Heimat anknüpfende Diskriminierungsverbot sollten nicht zuletzt die berechtigten Interessen der Flüchtlinge und Vertriebenen geschützt werden. Im Unterschied zum geographischen Bezug des Heimatbegriffs bedeutet .Herkunft\' im vorliegenden Zusammenhang die von den Vorfahren abgeleitete soziale Verwurzelung einer Person. Davon zu unterscheiden ist die in den eigenen Lebensumständen begründete Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsschicht.




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