Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitssatz)

Nach Art. 3 GG sind alle Menschen „vor dem Gesetz gleich“. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Gleichberechtigung). Dieses Grundrecht, das den Charakter eines vorstaatlichen Menschenrechtes hat, bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 III GG). Der Gleichheitssatz gebietet, tatbestandlich Gleiches rechtlich gleich zu behandeln. Ungleiches dagegen kann je nach seinen eigengearteten Tatbeständen unterschiedlich behandelt werden; nur eine willkürliche, d. h. sachfremde Differenzierung ist verboten. Der Gesetzgeber ist gehalten, tatsächliche relevante Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen; innerhalb dieser Grenze hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Art. 3 ist nur verletzt, wenn der Gesetzgeber Fälle gleich behandelt, zwischen denen offensichtlich so gewichtige Unterschiede bestehen, dass sie gerechterweise unterschiedlich behandelt werden müssen, oder wenn er Fälle ungleich behandelt, zwischen denen keine Unterschiede erkennbar sind, die gewichtig genug wären, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (BVerfGE 65, 354; 71, 58). Der Gleichheitssatz verlangt daher z. B. vom Landesgesetzgeber nicht, sich anderen Gesetzgebern gleicher Stufe anzupassen oder die seiner Rechtssetzungsgewalt Unterstehenden ebenso zu stellen wie die Angehörigen anderer Länder. Zur Bindung der Tarifpartner vgl. Lohngleichheit. Für die Verwaltung ist der Gleichheitssatz vor allem im Bereich des Ermessens bedeutsam. Er bindet die Verwaltungsbehörden dahin, dass sie ihren Entscheidungen keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen zugrunde legen, z. B. nicht ohne sachlichen Grund von ihrer bisherigen Praxis abweichen. Langjährige Verwaltungsübung kann einen Rechtsanspruch auf unveränderte Fortführung oder Anwendung einer Verwaltungsvorschrift begründen, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen (Selbstbindung). Dagegen ist unterschiedliche Auslegung eines Gesetzes durch verschiedene Behörden noch keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Ebensowenig verletzt eine Gerichtsentscheidung den Gleichheitssatz allein schon durch fehlerhafte Rechtsanwendung oder Verfahrensweise, sondern erst dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Verfassungsgrundsätze unvertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, also objektiv willkürlich ist.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes definiert ein Menschenrecht. Er besagt, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind.

Der Staat fördert die verfassungsmäßig verankerte Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens sowie seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Grundsätze binden den Gesetzgeber genauso wie die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 3 GG

Siehe auch Menschenwürde
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Eine Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn ein einleuchtender Grund dafür vorliegt. Die unterschiedliche Behandlung muss somit einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks
geeignet und notwendig sein, im angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks stehen. Legislative, Exekutive und Judikative müssen tatbestandlich Gleiches rechtlich gleich behandeln, können Ungleiches jedoch den jeweiligen Tatbeständen entsprechend verschieden handhaben. Nur eine willkürliche Differenzierung ist verboten.
Zur Veranschaulichung: Die Bewilligung besonderer Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen in Bahnhöfen stellt beispielsweise eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Geschäften dar. Sie dient aber dem Zweck, Zugfahrgäste mit Waren des Reisebedarfs zu versorgen. Von daher kann von Willkür keine Rede sein. Vielmehr verfolgt die Ungleichbehandlung auf geeignete Weise ein legitimes Ziel.

Gleichheitsrecht.




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