Heimfallsrechtist das Recht auf Rückfall eines Gegenstands an einen ursprünglich Berechtigten. Im Sachenrecht hat der Grundstückseigentümer, der ein Erbbaurecht bestellt, bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts (§§ 2ff. ErbbauVO). Im älteren deutschen Recht hatte der Lehnsherr (ausgenommen der deutsche König) ein H. am erledigten Lehen. Lit.: Fischer, A., Die Sicherung des Erbbauzinses, 2002; Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005
Weitere Begriffe : Erstattung von Sozialleistungen durch den Leistungsempfänger | Soldatenmeuterei | Parkometer |
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