Heimfallanspruch1) Erbbaurecht. - 2) Im Heimstättenrecht hat der Ausgeber einer Heimstätte (Reichsheimstättengesetz), wenn der Heimstätter sie nicht selbst bewohnt oder grobe Misswirtschaft treibt, gegen ihn den H., d.h. der Heimstätter muss ihm die Heimstätte zurückübertragen. - 3) Bei Einräumung eines Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Zahlungsverzug) den H. hat, d.h. dass er vom Berechtigten die Rückübertragung des Wohnrechts an sich oder einen Dritten verlangen kann.
Weitere Begriffe : Verjährungshemmung | Notverordnungsrecht | Schattenhaushalt |
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