Herausforderung

Nach der Rspr. des BGH kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Hiernach können u. U. Schäden, die ein Polizeibeamter bei der Verfolgung eines flüchtigen Straftäters erleidet, dem Flüchtenden oder die eines Helfers dem ursprünglichen Unfallverursacher zugerechnet werden.




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