Herausforderungsfälle

(„psychisch vermittelte Kausalität“) sind die Fälle im Schadensersatzrecht, in denen der erlittene Nachteil auf einem Willensentschluß des Verletzten selbst oder eines Dritten beruht. Bsp.: Ein den fliehenden Straftäter verfolgender Polizeibeamter bricht sich bei einem Sprung aus einem Fenster das Bein (BGH NJW 1996, 1533). Ein solcher Schaden fällt nur dann unter den Schutzzweck der Norm und ist somit dem Schädiger zuzurechnen, wenn die Handlung des Verletzten oder des Dritten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und keine übermäßige Reaktion auf dieses darstellt. Außerdem muß sich der Schaden als Realisierung des herausforderungstypischen Risikos darstellen. Keine Zurechnung findet statt, wenn das Verhalten des Schädigers nur den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Geschädigten darstellt, sich einem solchen Risikos auszusetzen.




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