Herkunftstäuschung
Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist einer der besonderen Umstände, die gem. § 4 Nr. 9 a UWG einen ergänzenden wettbewerbliehen Leistungsschutz vor einer Nachahmung begründen kann.
Für eine Herkunftstäuschung ist erforderlich, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat.
Die Herkunftstäuschung ist nur dann ein die Unlauterkeit eines Nachbaus begründendes Merkmal, wenn sie vermeidbar ist, d. h. wenn sie durch geeignete und dem Nachbauenden zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH ZIP 2000, 1131 — Modulgerüst).
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