Herrschaftsrecht die Befugnis, auf eine Person oder einen Gegenstand selbst einzuwirken und alle anderen von einer Einwirkung auszuschließen (absolutes Recht, z.B. Eigentum). Steht im Gegensatz zum relativen Recht (Forderung) und zum Gestaltungsrecht.
Weitere Begriffe : Eingliederungsvertrag | Verkehr mit Grundstücken | Völkerrechtsgeschichte |
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