Gestaltungsrecht

subjektives Recht, dessen Ausübung einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt und dieses verändert (z.B. Kündigung). Ausübung durch formlose Willenserklärung, in besonders wichtigen Fällen durch (Gestaltungs-) Klage; ist grds. unwiderruflich. Gegensatz: Herrschaftsrecht (z.B. Eigentum).

ist ein (einseitiges) subjektives Recht das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt. Das Gestaltungsrecht kann ein selbständiges Gestaltungsrecht (z.B. Aneignungsrecht} sein oder ein unselbständiges Gestaltungsrecht, das aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis erwächst (z.B. Anfechtung, Rücktritt, Widerruf. Aufrechnung, Kündigung). Es kann sich auf Erwerb, Änderung oder Aufhebung einer Rechtsstellung richten. Die Wandelung z.B. ist kein Gestaltungsrecht, sondern - wie sich aus §465 BGB ergibt - ein Vertrag, hat aber Gestaltungswirkung. Die als einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft durchzuführende Ausübung ist grundsätzlich unwiderruflich. Beachte auch die Abgrenzung zur Einrede, wo nicht das Recht selbst, sondern nur dessen Durch-setzbarkeit berührt wird.

Recht, das zur Inhaltsänderung, Übertragung oder Aufhebung, also "Gestaltung" eines Rechtszustandes ermächtigt, z.B. Kündigungsrecht (Kündigung). Subjektives Recht.

ist das (einseitige) Recht auf unmittelbare Rechtsänderung. Es ist ein subjektives Recht. Das G. kann ein selbständiges G. (z.B. Aneignungsrecht) oder ein unselbständiges, aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis erwachsendes G. (z.B. Anfechtung einer Willenserklärung, Kündigung, Rücktritt) sein. Es kann sich auf Erwerb, Änderung oder Aufhebung einer Rechtsstellung richten. In der Regel wird es durch (tatsächliche Handlung [z. B. Aneignung! oder) formlose Erklärung (z.B. Kündigung) geltend gemacht. Die als einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft durchzuführende Ausübung ist grundsätzlich unwiderruflich. Lit.: Gottgetreu, S., Gestaltungsrechte als Vollstreckungsgegenstände, 2001; Kali, A., Die begründungsunabhängige Gestaltungserklärung, 2003

Zivilrecht: subjektives Recht, das
dein Inhaber die Rechtsmacht verleiht, ohne die Mitwirkung eines anderen durch einseitigen Gestaltungsakt (meist eine Gestaltungserklärung, in besonderen Fällen aber auch eine Gestaltungsklage) auf die bestehende Rechtslage einzuwirken und ein Rechtsverhältnis zu begründen, inhaltlich zu bestimmen, abzuändern oder aufzuheben. Ein Gestaltungsrecht kann sich aus dem Gesetz ergeben oder auf rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen.
Auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses gerichtete Gestaltungsrechte sind z.B. das Wiederkaufsrecht (§ 456 BGB) und das Vorkaufsrecht (§ 464 BGB). Auf die inhaltliche Bestimmung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind Ersetzungsbefugnisse (z. B. § 244 Abs. 1, 249 S.2, 251 Abs. 2, 528 Abs. 1 S. 2, 775 Abs. 2, 1973 Abs. 2 S.2, 2170 Abs. 2 S.2 BGB) sowie vertraglich eingeräumte Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 ff. BGB) oder Wahlrechte (§§ 262 BGB). Auf Abänderung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind Rücktrittsrechte (z.B. §§323,326 Abs. 5, 437 Nr.2, 440, 651 i, 346 ff. BGB), Widerrufsrechte (z. B. §§ 312 ff., 485, 495, 500, 501, 505, 355 ff. BGB) und Minderungsrechte (§§ 437 Nr.2, 441, 634 Nr.3, 638, 651d BGB). Zur einseitigen Beendigung eines Rechtsverhältnisses schließlich berechtigen Rechte zur Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) und zur Kündigung (z.B. §§ 314, 489 f., 540, 542ff., 568 ff., 594 a ff., 605, 608, 620 ff., 649, 651c, 651j, 6511 Abs.4, 671, 675 Abs. 1, 712 Abs.2, 723 ff., 1193, 1202, 2226 BGB). Auch die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) gehört zur letztgenannten Kategorie.
Gestaltungsrechte unterliegen nicht der Verjährung, ihre Ausübung kann aber durch eine Ausschlussfrist begrenzt sein.
Für die Ubertragbarkeit von Gestaltungsrechten ist zu unterscheiden: Selbstständige Gestaltungsrechte (z. B. Wiederkaufs- oder Vorkaufsrecht) können — entsprechend den Vorschriften über die Abtretung (§§ 413, 398 ff. BGB) — durch Vertrag übertragen werden. Unselbstständige Gestaltungsrechte, die als bloße Hilfsrechte der Ausübung oder Durchsetzung einer Forderung dienen (z.B.
Ersetzungsbefugnis, Wahlrecht, Fälligkeitskündigung), sind nicht selbstständig übertragbar, sondern folgen der Forderung entsprechend § 401 BGB. Andere unselbstständige Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritts- oder Kündigungsrecht) können zusammen mit der Forderung oder Teilen hiervon übertragen werden.

ist ein subjektives Recht, dessen Ausübung einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt und dieses verändert (Konstitutivwirkung). Anders als beim Herrschaftsrecht (Eigentum u. a.) entfließen dem G. keine Ansprüche. Man unterscheidet selbständige (z. B. Aneignung, Wiederkauf) und unselbständige G.e, die sich aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis ergeben (z. B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt). Während die selbständigen G.e grundsätzlich frei abtretbar sind (§ 413 BGB, Abtretung), ist das unselbständige G. mit dem Schicksal des Hauptanspruchs verbunden (so kann z. B. das Kündigungsrecht aus einem Mietvertrag nicht allein übertragen werden). Das G. wird grundsätzlich durch formlose Willenserklärung geltend gemacht; in verschiedenen besonders wichtigen Fällen sieht das Gesetz jedoch das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung (Gestaltungsurteil), d. h. die Erhebung einer Gestaltungsklage oder eines entsprechenden Antrags vor (Ehesachen, Eheaufhebung, Offene Handelsgesellschaft, 6). Die Ausübung eines G. ist regelmäßig unwiderruflich, so z. B. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (die Rechtsfolgen können allerdings einverständlich wieder beseitigt werden). Einrede.




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