Herstellerrabattist der Preisnachlass, den die Hersteller auf Fertigarzneimittel, deren Apothekerabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5 a SGB V bestimmt sind, den Krankenkassen zu gewähren haben, § 130 a Abs. 1 SGB V (Ausnahme: § 130 a Abs. 3 SGB V). Die zu gewährenden Abschläge sind nicht abdingbar, können jedoch von den Apotheken gewährt werden, die ihrerseits die Erstattung gegenüber den Herstellern geltend machen können, § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Der Rabatt gilt nicht für Importarzneimittel. Der H. besteht zusätzlich zum Apothekenrabatt.
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