Erstattung im öffentlichen Recht die Rückgewähr von Leistungen, die ohne Rechtsgrund oder aufgrund eines später aufgehobenen Verwaltungsaktes erbracht wurden; entspricht der ungerechtfertigten Bereicherung des Privatrechts. Beispiele: E. zuviel bezahlter Dienstbezüge durch den Beamten, E. zuviel bezahlter Steuern durch den Staat, etwa beim Lohnsteuerjahresausgleich. Der E.sforderung des Staates kann vor allem der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Verfahren: Der Rechtsweg entspricht dem der Leistung selbst, z. B. Verwaltungsgericht beim Beamtengehalt, Sozialgericht bei Kriegsopferrenten, Finanzgericht bei Steuern. Der Staat hat grundsätzlich die Wahl, ob er die E.sforderung im Wege des Leistungsbescheides geltend macht, den der Verpflichtete anfechten muss, oder im Wege der
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