Erstattung

im öffentlichen Recht die Rückgewähr von Leistungen, die ohne Rechtsgrund oder aufgrund eines später aufgehobenen Verwaltungsaktes erbracht wurden; entspricht der ungerechtfertigten Bereicherung des Privatrechts. Beispiele: E. zuviel bezahlter Dienstbezüge durch den Beamten, E. zuviel bezahlter Steuern durch den Staat, etwa beim Lohnsteuerjahresausgleich. Der E.sforderung des Staates kann vor allem der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Verfahren: Der Rechtsweg entspricht dem der Leistung selbst, z. B. Verwaltungsgericht beim Beamtengehalt, Sozialgericht bei Kriegsopferrenten, Finanzgericht bei Steuern. Der Staat hat grundsätzlich die Wahl, ob er die E.sforderung im Wege des Leistungsbescheides geltend macht, den der Verpflichtete anfechten muss, oder im Wege der
Leistungsklage (im Verwaltungsprozess); etwas anderes kann sich aus einer besonderen Vorschrift ergeben. E.sgesetz regelt die Erstattung von Fehlbeständen am öffentlichen Vermögen, die durch schuldhafte Pflichtverletzung entstanden sind. Nach Feststellung des Sachverhalts im
E. sverfahren erlässt die Verwaltungsstelle, bei der der Fehlbetrag entstanden ist, einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anfechtbaren E.sbeschluss.

ist der Ausgleich einer Vermögensverschiebung.




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