Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft

sind Beamte der Polizei od. anderer Behörden (z.B. Jagdbeamte, Kriminalpolizei), die ausdrücklich als H.d.St. berufen u. verpflichtet worden sind. Sie haben den Weisungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.
G. d.St. haben zum Teil die gleichen Befugnisse wie Staatsanwaltschaft, so z.B. bei Beschlagnahme, Durchsuchungen (§§ 152 GVG, 98, 105 StPO).

veraltete Bez., jetzt Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

war die frühere Bezeichnung für die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.




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