Hilfsbeamter

der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist der Angehörige einer durch Rechtsverordnung oder Gesetz (z.B. § 404 AO) besonders zu Hilfsbeamten bestimmten Gruppe von Beamten oder Angestellten. Der Hilfsbeamte darf in besonderen Fällen besondere Ermittlungshandlungen vornehmen (§§ 81 a II, 81 c V, 98, 100b III StPO u.a.). Im Übrigen hat er den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Lit.: Görgen, F., Die organisationsrechtliche Stellung der Staatsanwaltschaft, 1973; Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005




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