Hofvorerbe

Nach Höferecht gilt folgende gesetzliche Hoferbenordnung: 1) Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, 2) der Ehegatte des Erblassers, 3) der Vater des Erblassers bzw. dessen Mutter (je nach dem, von wessen Seite der Hof stammt), 4) die Geschwister des Erblassers. Jedoch erhält der Ehegatte, solange Verwandte der 3. und 4. Hoffolge- ordnung leben, den Hof nur vorläufig als H. Der Ehegattenhof fällt beim Tod eines Ehegatten dem anderen als Hoferben, und wenn der Hof nicht von ihm stammt, ihm als H.n zu.




Vorheriger Fachbegriff: Hofvermerk | Nächster Fachbegriff: Hofzuweisung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen