Höferecht

ist das für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe geltende Sonderrecht (Bundesrecht), das in der ehemaligen britischen Besatzungszone in der Höfeordnung geregelt ist. Zur Erhaltung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofs ist eine gesetzliche Sondererbfolge eines einzelnen Erben festgesetzt, gegen den die sonstigen (weichenden) Miterben nur einen beschränkten Abfindungsanspruch haben. Die Bestimmung des Hoferben erfolgt durch letztwillige Verfügung oder durch Gesetz. Lit.: Lange, R./Wuljf, H./Lüdtke-Handjery, C., Höfeordnung, 10. A. 2001; Wehner, R., Hofübergabe, 7. A. 2000

Höfeordnung.
ist ein Unterfall der Sondererbfolge; das H. regelt den erbrechtlichen Übergang des Hofes nebst allem, was zu seiner Wirtschaftseinheit gehört; es bestimmt dabei die Voraussetzungen der Hofeigenschaft; um der wirtschaftlichen Zersplitterung von Grund und Boden und der Betriebe zu begegnen, können landwirtschaftliche Betriebe nur auf "einen" Erben übergehen, während die übrigen Erben dadurch entschädigt werden, dass sie einen Geldanspruch gegen den Hoferben erhalten; das ist in den verschiedenen Höfeordnungen der einzelnen Länder geregelt (keine Höfeordnung hat z. B. aber Bayern). Hofvermerk, Hofvorerbe, Hofübergabevertrag.




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