Hundesteuer

(Hundeabgabe) ist eine Gemeindesteuer, die nach dem Hundeabgabengesetz vom 5. 3. 1937 für Hunde ab einem bestimmten Alter (i. d. R. 4 Monate) erhoben wird. Steuerschuldner ist der Hundehalter, der nicht mit dem Eigentümer des Hundes identisch zu sein braucht. Steuerfrei sind u. a. Dienst- und Blindenhunde.

ist die gemeindliche Steuer für das Halten eines Hundes. Sie darf für Kampfhunde, für die im Übrigen ein besonderes Bundesgesetz vom 12. April 2001 gilt, entsprechend der größeren Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit erhöht sein. Lit.: Kunze, T., Kampfhunde, NJW 2001, 1608

Hundebesitzern auferlegte Gemeindesteuer. Neben fiskalischen Gründen werden ordnungspolitische Erwägungen zugunsten dieser Steuerart vorgebracht. Sie soll als Abschreckungssteuer dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. In vielen Gemeinden werden für zweite Hunde und für solche, die als gefährlich klassifiziert sind, erhöhte Steuersätze angewendet. Die Haltung von Blindenhunden und Diensthunden hingegen ist häufig von der Steuer befreit.

ist eine Gemeindesteuer, die das Halten eines über 3 Monate alten Hundes erfasst. Befreit sind u. a. Diensthunde, Blindenhunde. Ermäßigte Sätze gelten für Wachhunde, Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde, für Hundezüchter (Zwingersteuer) und -händler.




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