Höchstpersönliche Rechte
sind subjektive Rechte, die ihrem Wesen nach so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind, dass sie nicht übertragen werden können u. mit dem Tod des Berechtigten erlöschen (z. B. Vereinsmitgliedschaft). Siehe auch: Abtretung, Niessbrauch.
sind subjektive Rechte, die so eng an die Person des Berechtigten gebunden sind, dass sie weder übertragen noch vererbt werden können (z.B. Mitgliedschaftsrechte in Verein und Gesellschaft, Niessbrauch, grundsätzlich auch der Anspruch auf Schmerzensgeld).
sind subjektive Rechte, die ihrem Wesen nach so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind, dass sie nicht übertragen werden können (Abtretung) und mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, z. B. Mitgliedschaftsrechte (Verein), Nießbrauch u. a. m.
ist die Qualifikation eines Rechts, die vorliegt, wenn ein Recht ausschließlich an einen individuellen Berechtigten gebunden ist. Höchstpersönliche Rechte erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Sie können von diesem auch nicht übertragen werden (z.B. § 1059 BGB Nießbrauch, § 727 Gesellschaft).
Testament.
Vorheriger Fachbegriff: Höchstpersönlich | Nächster Fachbegriff: Höchstpersönlichkeit