Idealverein
Verein.
(§21 BGB) ist der Verein, dessen Zweck ideell bestimmt und damit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Er steht im Gegensatz zum wirtschaftlichen Verein (z.B. Aktiengesellschaft). Lit.: Nahrwold, M., Die wirtschaftliche Betätigung von Ideal vereinen, 2003; Schießl, H., Die Ausgliederung von Idealvereinen, 2003
Verein (1 a).
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