Immaterielle Wirtschaftsgüter

Selbstgeschaffene nicht körperliche Anlagegüter, z. B. Patente, Schutzrechte, Geschäftswert, dürfen in der Handels- und Steuerbilanz nicht aktiviert werden (§ 248 II HGB, § 5 II EStG). Falls entgeltlich erworben oder ins Betriebsvermögen eingelegt, müssen sie aktiviert und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden; Absetzung für Abnutzung.




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