Abnutzung

Absetzung für A.

Im Mietrecht:

Unter diesem Stichwort versteht man die „Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache". So steht es in § 538 BGB. Werden die Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt, so braucht der Mieter sie nicht zusätzlich zu erstatten, da die Abnutzung mit der Miete abgegolten ist.
Im Recht der ehemaligen DDR gab es eine Regelung gem. § 104 Zivilgesetzbuch (ZGB). Danach hatte der Mieter während des Mietverhältnisses in der Wohnung durch vertragsgemäße Nutzung notwendig gewordene Malerarbeiten ausführen zu lassen. Außerdem waren in der ehemaligen DDR die Wohnung und die Gemeinschaftseinrichtung „pfleglich zu behandeln". An diesen Pflichten hat sich nach dem Einigungsvertrag nichts geändert. Dass eine Mietsache pfleglich zu behandeln ist, steht zwar nicht ausdrücklich im BGB, folgt aber aus der Obhutspflicht des Mieters und ist eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen richtet sich die Frage der Vertragsmäßigkeit und der Vertragswidrigkeit einer Abnutzung seit dem 3.10.1990 in Deutschland nach den zum BGB entwickelten Grundsätzen, insbesondere zu § 538 BGB, z. B.: Normaler Verschleiß von Teppich (Laufspuren) wird mit der Miete abgegolten, Dübellöcher sind zu schließen, angebohrte Fliesen an der Wand brauchen im Normalfall nicht besonders erneuert zu werden.
Weitere Stichwörter:
Ersatzansprüche des Vermieters, Fehler der Mietsache, Modernisierung, Schönheitsreparatur, Teppichboden




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