Immissionswertesind Mess- und Grenzwerte, die - im Gegensatz zu Werten für Emissionen - auf den Eintrag schädlicher Stoffe auf Menschen, Pflanzen oder Grundstücke abstellen. Die I.-VO i. d. F. v. 4. 6. 2007 (BGBl. I 1006) legt die Grenz-, Alarmwerte und Toleranzmargen fest. Droht deren Überschreitung, ist zunächst ein Luftreinhalteplan, gegebenenfalls ein kurzfristig greifender Aktionsplan zu erstellen (Immissionsschutzrecht, Luftreinhaltung, Ozon).
Weitere Begriffe : Dreimeilenzone | Friedenswahl | Norm |
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