Luftreinhaltung
der Schutz vor Verunreinigung der Luft durch Abgase und Schmutzteilchen; teils als Anhang des Gewerbe- und Arbeitsschutzrechts vom Bund geregelt, teils durch Landesrecht; einer wirksamen einheitlichen Regelung stehen in erster Linie die mit der L. verbundenen grossen Kosten entgegen.
Umweltschutz
1.
Die Verunreinigung der Luft macht die L. zu einer vordringlichen öffentlichen Aufgabe. Sie ist der zentrale Bereich im Immissionsschutzrecht (dort 1.). Für die L. von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften des BImSchG über die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität (§§ 26-31 a, 44-48 a BImSchG). Wichtige Vorschriften zur Begrenzung industrieller Emissionen enthalten die Technische Anleitung Luft v. 24. 7. 2002 (GMBl. 511) und z. B. die 17. DVO zum BImSchG zur Abfallverbrennung. Im Verkehrsbereich regeln 4 DVO die Emissionen, z. B. zu Kraftstoff-Qualität, Betankung u. a. die 10. BImSchVO über Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen v. 27. 1. 2009 (BGBl. I 123) und die 28. BImSchVO (Feinstaub); ergänzend greift das Benzin-BleiG v. 5. 8. 1971 (BGBl. I 1234) m. Änd.
2.
Die Verbesserung der Luftqualität bezwecken insbes. die Überwachung (§ 44 BImSchG, Monitoring) und der Luftreinhalteplan. Er dient der Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte (z. B. von Blei, Benzol und Ozon) in einem bestimmten Gebiet (§ 47). Der Luftreinhalteplan enthält Feststellungen über Art und Ursachen der Immissionswerte sowie Maßnahmen zu ihrer Verminderung (z. B. Verkehrsbeschränkungen). Werden zu hohe Werte durch Emissionsquellen außerhalb des Plangebietes verursacht, ist auch dort ein solcher Plan zu erstellen. Zur Strafbarkeit verbotener Luftverunreinigung s. Umweltkriminalität. S. a. Emissionshandel.
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