Impfpflicht

die nach dem Impfgesetz bestehende Pflicht, jedes Kind vor Vollendung des ersten Lebensjahres und jedes Schulkind im 12. Lebensjahr gegen Pocken impfen zu lassen. Wenn die Impfung für den Impfpflichtigen eine Gesundheitsgefährdung bedeuten würde, wird er von der I. befreit, bis die Impfung nachgeholt werden kann. Bei Epidemiegefahr können von den Gesundheitsbehörden Zwangsimpfungen angeordnet werden (z. B. gegen Pocken, Cholera, Typhus). Im übrigen können Schutzimpfungen vom Staat nur empfohlen, nicht aber vorgeschrieben werden (z.B. Schluckimpfung gegen Kinderlähmung). Impfschaden.




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