Impfschaden
Gesundheitsschaden, der infolge einer Impfung eintritt und über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgeht. Wer infolge Impfzwanges oder durch eine von einer Gesundheitsbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen I. erleidet, hat einen Entschädigungsanspruch.
der infolge einer Impfung eintretende, über die übliche Reaktion hinausgehende Gesundheitsschaden. Wer an einer öffentlich empfohlenen (z.B. gegen übertragbare Kinderlähmung) oder gesetzlichen Schutzimpfung (z.B. gegen Pocken) teilnimmt und dadurch einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält die im Bundesseuchengesetz (Seuchengesetz) bestimmten Entschädigungsleistungen: Heilbehandlung, Rente, Anstaltspflege, Erziehungsbeihilfe. Art und Höhe der Entschädigungsleistung richten sich nach den Lebensverhältnissen des Geschädigten im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Auch Personen, die vom Geimpften ausgeschiedene Erreger aufnehmen (z. B. bei Polio-Schluckimpfung) mit abgeschwächten lebenden Erregern) und dadurch Schaden erleiden, haben Entschädigungsansprüche, die innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung anzumelden und vor den Zivilgerichten einklagbar sind. Aufopferungsanspruch, übertragbare Krankheit.
(§§ 60ff. InfektionsschutzG) ist der durch eine Impfung verursachte, über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschaden. Wer durch gesetzlich vorgeschriebene, auf Grund Gesetzes angeordnete oder von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlene Impfung einen I. erleidet, erhält auf Antrag Versorgung. Lit.: Schiwy, H., Impfung und Aufopferungsentschädigung, 1974
Gesundheitsschaden, der über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgeht und auf einer Impfung beruht. Gern. § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG vom 20.7.2000, BGBl. I S. 1 045) ist weitere Voraussetzung eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde angeordnete bzw. empfohlene Impfung. Dadurch muss kausal ein Impfschaden hervorgerufen worden sein. Wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen wird auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erbracht. Für die Durchführung der Leistung ist mittlerweile, wie im sozialen Entschädigungsrecht einheitlich geregelt, das Versorgungsamt und nicht, wie noch in der Vergangenheit, die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
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