Indossament. Erwerber der Rechte aus einem Wechsel oder Scheck. Diese werden durch Indossament gem. Art. 11 ff. WG bzw. Art.14 ff. ScheckG von dem Indossanten auf den Indossatar übertragen. Indossament.
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Weitere Begriffe : Einkommensteuergesetz | Satellitenrundfunk | Ne (eat iudex) ultra petita
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