Industrie- und Handelskammern(IHK), Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Gewerbetreibenden (ausser Handwerk und Landwirtschaft) eines Bezirks von Gesetzes wegen angehören. Nach § 1 des G.es haben sie das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und die Behörden durch Vorschläge, Berichte und Gutachten zu unterstützen. Ausserdem sind sie für die kaufmännische und gewerbliche Lehrlingsausbildung zuständig. Die deutschen IHK.n sind zusammengeschlossen im Deutschen Industrie- und Handelstag, DIHT.
Weitere Begriffe : Ermächtigungsindossament | Verbreiten von Falschgeld | Mietaufhebungsvereinbarung |
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